BHKW Stromabrechnung im Wohnungsbau
In den nächsten Jahren wird im Wohnungsbau verstärkt auf die Anwendung der Kraft-Wärme-Kopplung gesetzt. Denn damit kann im Neubau das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz erfüllt werden. Darüber hinaus wirkt sich auch das Blockheizkraftwerk positiv auf die Bewertung nach der Energieeinsparverordnung aus. Besonders die EnEV 2014 stellt hier zukünftig enorme Anforderungen an die Heizungstechnik.
Wird das Blockheizkraftwerk sinvoll ausgelegt und betrieben, ist es für die Wohnungswirtschaft auch wirtschaftlich zu betreiben. Dabei müssen jedoch einige Randbedingungen beachtet werden.
Möglichkeiten der Stromnutzung aus KWK-Anlagen in Mehrfamilienhäusern
Die Wirtschaftlichkeit von KWK-Anlagen erfährt eine große Abhängigkeit von der Stromnutzung. Eine komplette Einspeisung des produzierten Stroms ist oftmals nicht wirtschaftlich, da die Rückflüsse zu gering sind. Eine deutlich größere Wirtschaftlichkeit wird durch den Verkauf des Stroms an Dritte erreicht. Dabei kann dieser zum einen nach einer Vermietung der KWK-Anlage selbst genutzt oder direkt an Dritte verkauft werden. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die Möglichkeiten der Stromnutzung und die gesetzlichen Rahmenbedingungen.
Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) ist die gleichzeitige Produktion von Strom und Wärme. Dadurch wird eine deutlich höhere Effizienz gegenüber einer getrennten Erzeugung erreicht, die in Deutschland und weltweit vorherrscht. Auf Grund der Energiewende und europäischen Vorgaben soll die KWK gefördert werden. In Deutschland geschieht dies durch das Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung, kurz dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG). Dadurch soll die KWK bis zum Jahr 2020 120 TWh Strom erzeugen. Dieses ehrgeizige Klimaschutzziel soll vor allem durch kleinere dezentrale Anlagen erreicht werden. Ein Beispiel sind hierfür Blockheizkraftwerke (BHKW) in Mehrfamilienhäusern. Kleine KWK-Anlagen sind dabei Anlagen bis zu einer Leistung von 2 MW. In Mehrfamilienhäusern werden vor allem Anlagen bis 70 kWel eingesetzt und können einen großen Beitrag bei der Erfüllung der politischen Ziele leisten.
Die im KWK-Prozess produzierte Wärme wird nach der Richtlinie 2077 des VDI abgerechnet. Dabei werden die Brennstoff-, Wartungs- sowie weitere Kosten anteilig der Wärmeerzeugung auf die Heizkostenabrechnung umgelegt. Für den erzeugten Strom gibt es im Gegensatz zur Wärme keine Abnahmepflicht durch die Mieter. Somit sind sich Betreiber einer KWK-Anlage oftmals nicht sicher, wie und wem sie ihre elektrische Energie verkaufen sollen. Dabei steht und fällt die Wirtschaftlichkeit eines BHKWs mit der Nutzung des produzierten Stroms. Physikalisch wird der erzeugte Strom direkt vor Ort verbraucht. Ist der Verbrauch vor Ort zu gering, wird der überschüssige Strom mit Erhalt einer Vergütung ins öffentliche Netz eingespeist. Neben Vergütungen sollen auch Entlastungen bei der Strom- und Energiesteuer den Ausbau von KWK-Anlagen fördern. Dieser Beitrag stellt dabei drei Möglichkeiten der Stromnutzung vor und gibt einen Überblick über die wichtigsten Gesetze.
Wichtige Gesetze (EE- und KWK-Gesetz)
Das wichtigste Gesetz für KWK-Anlagen ist das KWKG und entspricht dem bekannteren Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG). Jedoch können Blockheizkraftwerte auch durch das EEG vergütet werden, wenn als Brennstoff Biogas eingesetzt wird. KWK-Strom muss nach KWKG §4 (1) von den Netzbetreibern vorrangig abgenommen werden. Das KWKG wird angewendet, wenn das BHKW mit fossilen Brennstoffen wie Erdgas oder Heizöl betrieben wird. Für die Studie der Vergütungsstruktur des KWKG sind hier die wichtigsten Informationen zusammengefasst. Bevor eine KWK-Anlagen in Betrieb gehen darf, muss sie jedoch durch die BAFA zugelassen werden.
Analog zum KWKG vergütet das EEG jede erzeugte kWh erzeugten Stroms, der vorrangig vom Netzbetreiber eingenommen wird. Hier kann als Brennstoff neben Biogas auch Pflanzenöl oder Holz zum Einsatz kommen. Die Vergütung, die dabei erhalten wird, ist deutlich über der des KWKG und wird auf 20 Jahre gezahlt. Jedoch sind die Beschaffungskosten des Brennstoffes deutlich höher.
Nach dem Stromsteuergesetz (StromStG) wird eine Stromsteuer von 20,50 €/MWh (§3) fällig, wenn Strom aus dem Versorgungsnetz entnommen wird (§5). Der gesamte erzeugte Strom einer KWK-Anlage ist somit nicht stromsteuerpflichtig, wenn er in einem Mehrfamilienhaus von den Mietern selbst verbraucht wird (§9). Durch die Versorgung der Mieter mit Strom wird ein BHKW-Betreiber nach §2 zum Versorger und muss sich somit eine Erlaubnis vom Hauptzollamt einholen (§4), um den Strom verkaufen zu dürfen. Der Reststrombezug ist dann auch von der Stromsteuer befreit, muss jedoch separat nachgewiesen werden (§4). Dies ist jedoch sehr aufwendig und wird meist umgangen, indem eine Ausnahmenregelung der Stromsteuerverordnung (StromStV) angewendet wird. Es entfallen dabei alle Melde- und Berechnungspflichten des Reststromes, der jetzt jedoch wieder mit Stromsteuer bezogen werden muss.
Für die Brennstoffe für KWK-Anlagen, wie beispielsweise Erdgas oder Heizöl kann von den Betreibern eine vollständige Energiesteuerrückerstattung eingefordert werden (EnergieStG § 53), wenn der Jahresnutzungsgrad mindestens 70 % beträgt.
Möglichkeiten der Stromnutzung
Es gibt mehrere Möglichkeiten den Strom aus einer KWK–Anlage in einem Mehrfamilienhaus zu nutzen. In diesem Beitrag werden 3 Optionen vorgestellt und deren Wirtschaftlichkeit betrachtet. Dazu zählen neben der kompletten Einspeisung des produzierten Stroms ins öffentliche Stromnetz auch der Stromeigenverbrauch der Mieter und der Verkauf des Stroms an die Mieter des Mehrfamilienhauses
Einspeisung
Je nach Brennstoff wird der aus einem Blockheizkraftwerk erzeugte Strom entweder nach EEG oder nach KWKG vergütet.
Bei einer Förderung nach KWKG setzt sich die Vergütung aus drei Teilen zusammen. Dazu zählt zum einen der Preis an der Leipziger Strombörse EEX. Der Preis ist dabei der durchschnittliche Preis des Baseload-Stroms des vorherigen Quartals. Dieser betrug im 4. Quartal 2017 3,309 ct / kWh. Zu dem Baseloadpreis wird zusätzlich der KWK-Zuschlag addiert. Dieser liegt nach dem aktuellen KWKG für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 50 kWel bei 8 ct / kWh, wenn dieser in das öffentliche Netz eingespeist wird. Zuletzt erhält man noch die vermiedenen Netzkosten, deren Berechnung nach der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV §18) erfolgt. In der Praxis betragen die Netzentgelte 0,4-1,5 ct / kWh. Sie variieren je nach Netz und Betreiber des Netzes.
Alternativ kann beim Einsatz erneuerbarer Brennstoffe nach dem EEG vergütet werden. Die Grundvergütung beträgt für bis zu 150 kWel 13,32 ct / kWh. Beide Förderungsmodelle sowie deren Vergütungen sind in nachfolgender Tabelle dargestellt.
KWKG | EEG | ||
Vergütung [ct/kWh] | Vergütung [ct/kWh] | ||
EEX-Baseloadpreis | 3,309 (4. Quartal 2017) | Grundvergütung | 13,32 |
+ KWK-Zuschlag | 8,00 | ||
+ Vermiedene Netzkosten | 0,4 - 1,5 | ||
Einspeisevergütung | 11,709 - 12,809 | Einspeisevergütung | 13,32 |
Zu erkennen ist die deutlich höhere Einspeisevergütung durch das EEG. Jedoch sind hier größere Brennstoffbezugskosten anzusetzen, was den Wärmepreis enorm verteuert. Die Vorteile dieses Systems liegen in dem allgemein geringen Aufwand und der geringen Verantwortung. Jedoch ist eine vollständige Einspeisung in den meisten Fällen nicht wirtschaftlich. Der komplette Strom muss von den öffentlichen Versorgern bezogen werden, zu vermutlich steigenden Preisen.
Stromeigenversorgung
Bei einer Stromeigenversorgung versorgen sich die Mieter des Hauses selbst mit dem aus dem BHKW erzeugten Strom. Das bedeutet, die Mieter bzw. Bewohner des Mehrfamilienhauses müssen gleichzeitig auch Betreiber der KWK-Anlage sein und dürfen den Strom nicht verkaufen. Das Einspeisen ist allerdings weiterhin erlaubt, ohne Privilegien zu verlieren. Da dies in nahezu allen Fällen nicht der Fall ist, gründen die Bewohner eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und mieten das BHKW von dem Eigner und erzeugen somit ihren Strom selbst. Die GbR wird zum Betreiber der KWK-Anlage und muss somit den Brennstoff beziehen und für die Wartung sorgen. Der Reststrombedarf wird auch von der GbR eingekauft. Dadurch, dass die GbR den Brennstoff für eine KWK-Anlage bezieht, bekommt sie die Energiesteuer vom Hauptzollamt erstattet. Ein Überblick gibt Bild 1.
Durch die Stromeigenversorgung entfallen sämtliche Umlagen, wie beispielsweise die KWK–Umlage. Auch müssen keine Netzentgelte bezahlt werden. Die EEG-Umlage muss jedoch gezahlt werden. Privilegierte Neuanlagen, die nach dem 31. Juli 2014 in Betrieb gegangen sind, zahlen jedoch nur 40 % der allgemeinen EEG-Umlage auf den eigenverbrauchten Strom. Somit können die Mitglieder der GbR kostengünstig mit Strom versorgt werden, der 1-3 ct/kWh unter dem vergleichbar günstigeren Angebot eines öffentlichen Versorgers ist. Es können dadurch 3 mal höhere Erlöse als durch die Einspeisung generiert werden. Somit ist ein wirtschaftlicher Betrieb möglich. Problematisch gestalten sich dabei jedoch die Vertragsmodalitäten sowie die Gründung einer GbR, die oftmals nicht gewünscht ist.
Stromverkauf an Mieter
Eine dritte Möglichkeit bietet der Verkauf des Stroms durch den Anlageneigentümer an die Mieter.
Dabei tritt der BHKW–Eigentümer als Energieversorger auf und muss somit gewisse Regeln einhalten. Zuerst muss ein Kleingewerbe beim Finanzamt angemeldet werden, um eine Steuernummer, die für den Verkauf des Stroms notwendig ist, zu erhalten. Ein Kleingewerbe reicht bis zu einem Umsatz von 17.500 €/a (UStG § 19), der bei einem BHKW normalerweise in einem Jahr nicht erreicht wird. Dadurch darf der Betreiber des BHKW keine Umsatzsteuer auf seinen Rechnungen berechnen und ausweisen. Des Weiteren müssen die Stromrechnungen bestimmten Regeln folgen, die von den Rechnungen öffentlicher Versorger bekannt sind.
Durch die Liberalisierung des Strommarktes haben die Mieter das Recht einer freien Stromanbieterwahl. Um die Mieter für den BHKW–Strom zu gewinnen werden die Strompreise und ggf. auch die Grundgebühr des BHKW–Stroms günstiger ausgelegt. Dadurch kann mit dem Spareffekt geworben werden.
Einnahmen für den BHKW–Betreiber sind die zu bezahlenden Stromkosten der Mieter sowie die Vergütungen des eingespeisten Überschussstromes und die Energiesteuerrückerstattung der Bafa. Ausgaben sind die Brennstoffkosten sowie weitere Wartungskosten des BHKWs, die teilweise jedoch auf die Heizkostenabrechnung umgelegt werden kann (Vgl. Heizkostenverordnung). Die EEG–Umlage muss abgeführt werden, alle weiteren Umlagen entfallen. Die Aufteilung des Strompreises von Strom aus einer KWK-Anlage und öffentlichem Versorger zeigt Bild 2.
Reststrom kommt vom öffentlichen Versorger und wird auch vom BHKW–Eigentümer bezahlt. Je geringer der Reststrombezug, desto geringer sind die Kosten für den BHKW–Eigentümer.
Die Stromverträge orientieren sich an den Preisen des öffentlichen Versorgers, sind aber wie bei der Eigenstromversorgung ein wenig günstiger und werden vom BHKW–Eigentümer bestimmt.
Normalerweise wollen sich nicht alle Mieter des Hauses von dem BHKW–Strom versorgen lassen und bleiben somit bei ihrem öffentlichen Versorger. Daraus ergeben sich zwei Möglichkeiten den Strombezug abzurechnen. Zum einen kann eine einfache und zum anderen eine doppelte Sammelschiene eingesetzt werden. Bei der doppelten Sammelschiene werden nur die Mieter mit BHKW–Strom versorgt, die das auch wollen. Dabei entsteht ein hoher Aufwand für Mess- und Regelungstechnik, sowie am Leitungsausbau. Bei Mieterwechsel und somit möglichen Vertragswechseln kann dies weiterhin zu Problemen und zu hohen Kosten führen. Deswegen wird eine einfache Sammelschiene empfohlen (Bild 3). In diesem Fall werden Stromkunden und Nichtstromkunden des BHKWs physikalisch mit dem BHKW-Strom versorgt. Der Nichtkunde bezahlt jedoch nichts an den BHKW–Betreiber. Aus diesem Grund darf der BHKW-Betreiber den Stromverbrauch des/der Nichtkunden vom Reststrombezug abziehen. Nichtkunden dienen somit als Batterie und verringern den Reststrombezug deutlich. Je höher die Strombezüge von Nichtkunden desto mehr profitiert der BHKW–Betreiber, da er geringere Reststromkosten hat.
Dieses System kann sehr wirtschaftlich sein, da es einen höheren Erlös als die Volleinspeisung generiert. Dieser liegt bei 15 – 18 ct/kWh. Problematisch dabei, die komplizierte Vertragsgestaltung sowie ein hoher Abrechnungsaufwand.
Auf Grund der Komplexität des Stromverkaufs an die Mieter bieten wir Ihnen unsere Hilfe an.
Letzte Bearbeitung: 20.02.2018 - MH