Die EEG – Umlage jetzt auch bei Eigenverbrauch fällig

Bestandsschutz und Höhe der Belastung
Betroffen von der EEG-Umlage auf den Eigenstromverbrauch sind Blockheizkraftwerke, die ab dem 1. August 2014 in Betrieb genommen werden. Für Bestandsanlagen greift ein Bestandsschutz, der entsprechend § 61c Abs. 2 EEG2017 auch im Falle einer Modernisierungsmaßnahme der Anlage bestehen bleibt, sofern durch die Erneuerung, Erweiterung oder Ersetzung die installierte Leistung höchstens um 30 Prozent gesteigert wird. Anlagen, die 2018 erneuert, erweitert oder ersetzt werden, verlieren ihre Sonderstellung als Bestandsanlage und sind dann nicht mehr von der EEG-Umlage befreit.

Die EEG-Umlage beträgt für das Jahr 2018 6,792 Cent/kWh. Eigenversorger haben seit diesem Jahr 40 % der Umlage für eigengenutzten Strom zu entrichten, falls es sich um eine hocheffiziente Anlage im Sinne des § 53a EnergieStG handelt. Dies entspricht einer reduzierten EEG-Umlage von rund 2,72 Cent/kWh.

Für alle Neuanlagen, die weder hocheffizient noch erneuerbar sind (§ 61 EEG2017) und nicht von stromkostenintensiven Unternehmen (§ 64 EEG2017) betrieben oder von Schienenbahnen (§ 65 EEG2017) genutzt werden, ist die volle EEG-Umlage zu entrichten.

Außerdem können Neuanlagen in folgenden Fällen durch § 61a EEG2017 von der EEG-Umlage befreit werden:

  • bei Kraftwerkseigenverbrauch, wenn der Strom in der Stromerzeugungsanlage oder zur Erzeugung von Strom verbraucht wird
  • bei Stromerzeugungsanlagen, die nicht an ein Netz angeschlossen sind
  • bei vollständiger Eigenversorgung unter der Voraussetzung, dass weder Strom aus dem öffentlichen Netz noch finanzielle Förderungen nach EEG bezogen werden
  • bei Anlagen mit einer maximalen installierten Leistung von 10 kW, kann der eigengenutzte Strom bis zu einer Menge von 10.000 kWh für jedes Kalenderjahr von der EEG-Umlage befreit werden. Dies gilt ab der Inbetriebnahme für 20 Kalenderjahre inkl. des Inbetriebnahmejahres

In unseren Programmen können Sie die mögliche Neubelastung direkt berechnen. Es folgt eine kurze Erklärung.

Klicken Sie auf den Reiter "Erlöse aus der Stromproduktion". Um den neuen Regelungen des EEG Rechnung zu tragen, geben Sie bei Strombezug Ihren Strompreis, abzüglich der Mehrwertsteuer sowie 40 % der für Sie geltenden EEG-Umlage (2,72 Cent/kWh), ein.
Für den Reststrombezug gilt natürlich das Gleiche.

 

Mit einem Klick auf Erlösberechnung ist die EEG-Umlage auf den Selbstverbrauch jetzt berücksichtigt.

Wird mit einer Strompreisregelung gerechnet, müssen alle Arbeitspreise entsprechend reduziert werden.

 

Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne bei uns melden.

 

Letzte Bearbeitung: 02.02.2018 - MH

Tags: Strombewertung EEG-Umlage